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SHS-Veranstaltungsservice | Wir bieten Lösungen |

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allgemeine geschäftsbedinungen
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN

AGBs
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1. Als Grundlage aller Verträge zwischen der Hirsch Sauerbaum GbR ( im Folgenden SHS Veranstaltungsservice genannt) und dem Auftraggeber gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Es gelten ausschließlich diese AGB mit Stand vom 13.05.2014 und keine abweichenden AGB des Auftraggebers. Alle älteren AGB von SHS Veranstaltungsservice werden hiermit durch diese Version ersetzt.

3. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, bedürfen für ihre Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SHS Veranstaltungsservice.

4. Alle Angebote durch SHS Veranstaltungsservice sind unverbindlich und freibleibend, ein verbindlicher Vetrag kommt erst durch einen separaten Mietvertrag zustande. Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen (Fax, Email) Form.


Zahlung

1. Der vertraglich festgelegte Gesamtpreis ist vor Beginn der Mietdauer bzw. Auftragsdauer in Bar oder per Überweisung zu entrichten. Eine spätere Zahlung (z.B. Zahlung auf Rechnung) bedarf des ausdrücklichen Einverständnisses durch SHS Veranstaltungsservice.

2. Eine Aufrechnung von Forderungen oder ein Zurückbehalten durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn die Forderungen des Kunden unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Stornierung durch den Auftraggeber:
Wird ein bereits erteilter Auftrag durch den Kunden storniert, werden folgende Gebühren fällig:
Bis 30 Tage vor Miet- bzw. Auftragsbeginn: 20% des Gesamtpreises
Bis 14 Tage vor Miet- bzw. Auftragsbeginn: 40% des Gesamtpreises
Bis   7 Tage vor Miet- bzw. Auftragsbeginn: 50% des Gesamtpreises
Weniger als 7 Tage vor Miet- bzw. Auftragsbeginn: 100% des Gesamtpreises

Darüber hinaus behält SHS Veranstaltungsservice sich das geltend Machen weiterer Kosten und Aufwendungen vor (z.B. Forderungen Dritter, Arbeiten im Vorfeld) vor.


Miete

1. Alle im Rahmen eines Auftrages durch SHS Veranstaltungsservice verwendeten oder zur Verfügung gestellten Gegenstände werden durch den Veranstalter gemietet, auch dann, wenn gleichzeitig Serviceleistungen gebucht werden. Die Gegenstände verbleiben im Eigentum von SHS Veranstaltungsservice.

2. Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände am Lager von SHS Veranstaltungsservice und endet mit der vereinbarten Rückkehr der Mietgegenstände in das Lager von SHS Veranstaltungsservice. Eine Verkürzung der angerechneten Mietdauer (z.B. Abzug von Standzeiten) ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch SHS Veranstaltungsservice möglich.
Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag (Bereitstellung am 1. Tag, Rückgabe am Folgetag), es werden nur ganze Tage gerechnet. Jeder angefangene Tag zählt als ganzer Tag.
 
3. Als Mietgebühr gilt der vertraglich vereinbarte Preis, andernfalls die Preise der aktuellen Mietpreisliste. Sie ist unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Mietgegenstände zu entrichten. Auch bei Rückkehr eines Mietgegenstand vor vertraglich vereinbartem Ende der Mietdauer ins Lager, ist die volle Mietgebühr entsprechend der vereinbarten Mietdauer zu entrichten.

4. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, ist SHS Veranstaltungsservice hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Es wird pro angefangenem Tag Überschreitung eine Verzugsgebühr in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises fällig. Darüber hinaus behält sich SHS Veranstaltungsservice vor, weitere Schäden geltend zu machen.

5. Wurden Mietgegenstände an den Auftraggeber ausgehändigt, sind diese vollständig in sauberem und geordnetem Zustand zurückzugeben. Bei unvollständiger, schmutziger oder beschädigter Rückgabe werden die Kosten der Wiederbeschaffung oder Instandsetzung in Rechnung gestellt.

6. Mit der Rückname der Mietgegenstände bestätigt SHS Veranstaltungsservice nicht deren Mängelfreiheit. SHS Veranstaltungsservice behält sich eine eingehende Prüfung der Mietgegenstände binnen 2 Werktagen vor, erst danach gilt die Vertragsbeziehung als beendet.


Haftung des Kunden

1. Werden Mietgegenstände an den Auftraggeber oder von ihm beuftragte Personen ausgehändigt, bestätigt dieser mit der Übernahme der Gegenstände deren Vollständigkeit und Mängelfreiheit. Bei Aufbau der Mietgegenstände durch SHS Veranstaltungsservice hat sich der Auftraggeber umgehend nach Abschluss des Aufbaus von der Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überzeugen und gegebenenfalls festegestellte Mängel sofort mitzuteilen. Andernfalls gelten die Mietgegenstände als vollständig und mängelfrei erhalten.

2. Der Kunde haftet gegenüber SHS Veranstaltungsservice für alle Schäden die während der Mietdauer an den Mietgegenständen entstehen, dies gilt auch für Schäden durch Dritte und Diebstahl. Ausgenommen sind Schäden die durch SHS Veranstaltungsservice Mitarbeiter oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Beschädigte oder fehlende Komponenten werden zum Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungspreis in Rechnung gestellt.

3. Zur Absicherung der Risiken aus 2. empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

4. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber findet mit der Bereitstellung der Mietgegenstände am Lager von SHS Veranstaltungsservice statt, dies gilt auch, wenn der Transport durch SHS Veranstaltungsservice erfolgt.


Haftung durch SHS Veranstaltungsservice

1. Wenn anstelle eines vertraglich zugesicherten Mietgegenstandes ein gleich- oder höherwertiger Gegenstand zur Verfügung gestellt wird, erfüllt SHS Veranstaltungsservice damit seine vertragliche Pflicht.

2. SHS Veranstaltungsservice haftet für die Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit der Mietgegenstände nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Treten Sachmängel erst nach Gefahrenübergang auf, ist SHS Veranstaltungsservice dafür nur haftbar, sofern diese Mängel nachweislich bereits vorher vorhanden waren.

3. Im Falle eines durch SHS Veranstaltungsservice zu vertretenden Mangels kann der Kunde Nachbesserung verlange, ist diese nicht möglich oder nicht erfolgreich, ist der Kunde zur Minderung berechtigt.

4. Schadensersatzansprüche gegen SHS Veranstaltungsservice oder dessen Mitarbeiter bestehen nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handel eines oder mehrerer SHS Veranstaltungsservice Mitarbeiter.

4. Ansprüche gegen SHS Veranstaltungsservice aufgrund von Nichterfüllung oder Mängel beschränken sich in der Höhe auf den vereinbarten Gesamtpreis.

5. Eine Haftung durch SHS Veranstaltungsservice für Folgen höherer Gewalt oder durch Handeln dritter wird ausgeschlossen.


Verpflichtungen des Auftraggebers

1. Wenn für den Auftraggeber SHS Veranstaltungsservice Mitarbeiter tätig sind (z.B. Auf- und Abbau, technische Betreuung, DJ) ist wärend dieser Tätigkeit durch den Auftraggeber für Speisen und nichtalkoholische Getränke für alle SHS Veranstaltungsservice Mitarbeiter zu sorgen. Alternativ kann SHS Veranstaltungsservice eine Verpflegungspauschale von 20€ pro Tag und Person berechnen.

2. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Vorschriften und daraus resultierenden Pflichten in Zusammenhang mit dem Einsatz der Mietgegenstände und Leistungen von SHS Veranstaltungsservice, sowie aller Vorschriften zur Durchführung einer Veranstaltung im Allgemeinen. SHS Veranstaltungsservice ist nicht zur Überprüfung dieser Einhaltung verpflichtet.
Insbesondere möchten wir auf folgende Vorschriften hinweisen:

a) Für eine Veranstaltung kann eine Genehmigung oder Anzeige erforderlich sein.

b) Die Veranstaltungslokalität muss gegebenenfalls eine entsprechende baurechtliche Zulassung besitzen. Für bühnentechnische Einrichtungen gibt es zahlreiche Sicherheitsvorschriften.

c) Dem Veranstalter obliegt die Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Publikum.

d) Unsere Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Auf Wunsch vermitteln wir einen Dienstleister, der eine solche Messung normgerecht durchführt.

e) Der Veranstalter hat die Veranstaltung gegebenenfalls der GEMA zu melden. Durch SHS Veranstaltungsservice gestellte bzw. verwendete Tonträger können auch in Form von Kopien vorhanden sein, dies ist bei der GEMA-Anmeldung zu berücksichtigen.

Wasser- und Stromanschlüsse

1.) Für den Betrieb elektrischer Geräte ausreichend dimensionierte Stromanschlüsse durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Diese müssen über geeignete Schutzvorrichtungen (Sicherungen, FI-Schutzschalter) verfügen. Die Anschlüsse müssen in einwandfreiem, funktionierenden Zustand sein und den aktuellen Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen. Bei größeren Aufbauten sind i.d.R. Drehstromanschlüsse erforderlich. Die erforderliche Dimensionierung der Anschlüsse kann vorab bei SHS Veranstaltungsservice erfragt werden.

2.) Bei Aufbauten im Freien, die eine Ballastierung erfordern (z.B. Bühnendächer, Traversenkonstruktionen), erfolgt diese Ballastierung mit Hilfe von Wassertanks. Zum Befüllen dieser Tanks muss ein Wasseranschluss mit GK-Kupplung durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der Anschluss darf maximal 10m von jedem zu befüllenden Ballasttank entfernt sein.

Zugang zum Veranstaltungsbereich

Wenn durch SHS Veranstaltungsservice Equipment aufgebaut oder angeliefert wird, dann ist ein ebenerdiger Ladeweg und eine direkte Zufahrtsmöglichkeit zum Veranstaltungsbereich nötig. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

1.) Mindestens während der gesamten Auf- und Abbauzeit muss ein kostenfreier Parkplatz in ausreichender Größe unmittelbar am Veranstaltungsort zur Verfügung stehen. In der Zeit zwischen Auf- und Abbau muss ein kostenfreier Parkplatz in der Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung stehen. Die benötigte Stellfläche hängt von Art und Umfang des angelieferten Equipments ab, und sollte im Einzelfall vorab bei SHS Veranstaltungsservice erfragt werden. Tiefgaragenstellplätze sind in der Regel nicht geeignet, da die Transportfahrzeuge zu hoch sind.

2.) Der zu Fuß zurückzulegende Abstand von Zufahrt / Fahrzeugstellplatz bis zum Aufbauort darf maximal 20m betragen und muss barrierefrei (mit Rollbrettern benutzbar) sein.

3.) Wenn der Aufbauort nicht im Erdgeschoss liegt, muss ein Fahrstuhl mit mindestens 1,3m x 0,8m Größe zur Verfügung stehen.

Wenn eine der beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt werden kann, ist dies durch den Auftraggeber vorab mit SHS Veranstaltungsservice abzusprechen. Andernfalls kann es zu Nachberechnung des Zusatzaufwandes durch SHS Veranstaltungsservice oder zu Nichtdurchführung des Aufbaus / der Anlieferung kommen.


Sonstiges

1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist zu ersetzen durch eine wirksame, die der ursprünglichen Bedeutung am nächsten kommt.


 

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Tel. 04524 74 39 790

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